Das Entschuldigungsverfahren

  1. Ist ein Schüler/ eine Schülerin aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit, Unfall) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (d. h. am Tag der Verhinderung morgens vor Unterrichtsbeginn). Die Verhinderung ist telefonisch oder über das Online‐Formular dem Sekretariat der Schule mitzuteilen (= vorläufige Entschuldigung).
  2. Sollte im Zeitraum der Verhinderung eine Leistungsüberprüfung (Klassenarbeit, Klausur oder GFS) stattfinden, ist dies ausdrücklich unter Nennung des Fachs/ Kurses und des Fachlehrers / der Fachlehrerin dem Sekretariat mitzuteilen.
  3. Die Entschuldigung hat unter Verwendung des entsprechenden schulischen Formulars schriftlich zu erfolgen. Unter Angabe des Zeitraums der Verhinderung und einer angemessen ausführlichen Begründung muss das Formular bei Rückkehr unverzüglich (d. h. am Tag der Rückkehr in die S chule) der Klassenleitung bzw. dem Tutor7/der Tutorin vorgelegt werden (= endgültige Entschuldigung).
  4. Sollte die Entschuldigung nicht fristgerecht erfolgen (d. h. vorläufige Entschuldigung am Tag der Verhinderung sowie Vorlage der endgültigen, schriftlichen Entschuldigung am Tag der Rückkehr in die Schule), gelten für versäumte Leistungsüberprüfungen die Regelungen der Notenbildungsverordnung: Zitat Notenbildungsverordnung Baden‐Württemberg (vom 11.11.2009): §8 (4): Versäumt ein Schüler entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, entscheidet der Fachlehrer, ob der Schüler eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen hat.
    §8 (5): Weigert sich der Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer solchen Arbeit, wird die Note „ungenügend” (bzw. 0 Notenpunkte) erteilt.

    Krankmeldung / vorläufige Entschuldigung

    Ein Anruf ist nach Absenden des Formulars nicht erforderlich!


    Klasse


    Fehltage


    Versäumte Leistungsüberprüfung

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    Quiz zur Spamabwehr

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